§ 1 Name und Sitz, Vereinsfarbe
Der am 17. April 1971 gegründete Verein führt den Namen Sport-Club Capelle '71 e. V.
mit der offiziellen Abkürzung SCC '71 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Lüdinghausen eingetragen. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Capelle der Gemeinde
Nordkirchen, Kreis Coesfeld. Die Vereinsfarbe ist schwarz/gelb; die Ersatzfarbe
schwarz/rot.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des
Breitensports innerhalb der Bevölkerung sowie der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereine SV Südkirchen und SC Capelle bedienen sich zur Verwirklichung ihrer
Zwecke, hier Jugendfußball aller Altersklassen, als Hilfsperson der
Jugendspielgemeinschaft Südkirchen-Capelle, kurz JSG SüdCap in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Durch den überlassungsvertrag obliegt den
Stammvereinen die Aufsicht über die Hilfsperson. Die weisungsgemäße Verwendung
der zugewandten Mittel wird geprüft und sichergestellt.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sie können in der Mitgliederversammlung wählen und gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Ihr Teilnahme- und Stimmrecht in der Jugendversammlung wird in der Jugendordnung
der JSG SüdCap geregelt.
Personen, die sich in ganz besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nur auf Antrag des
Vorstands durch die Mitgliederversammlung, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zustimmt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er
ist halbjährlich zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer vierwöchigen
Kündigungsfrist zulässig.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
des Vereins verstoßen hat. Weiter ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch
nach schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat, wobei seit der
Absendung der Mahnung vier Wochen verstrichen sein müssen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der
Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Bei der Beitragshöhe wird zwischen aktiv und passiv
unterschieden.
Für Familien ( Eltern mit minderjährigen bzw. in der Ausbildung befindlichen Kindern),
die mit mehreren Personen im Verein sind, gilt ein ermäßigter Beitrag.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Beiträge werden halbjährlich zum Anfang des Jahres und zum Anfang des Halbjahres
abgebucht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
-Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands
-Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
-Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
-Wahl der Kassenprüfer
-Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
-Festsetzung der Höhe der Beiträge
-Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung durch Aushang am Vereinsgelände, Veröffentlichung im Internet und
lokale Presse unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung
der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der anwesenden Zahl der Mitglieder
beschlussfähig. Jedem volljährigen Mitglied - auch Ehrenmitglied - steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für deren Dauer auf einen Wahlleiter
übergehen. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden
wahlberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben und werden nicht gezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Änderung der
Zwecke des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei
der nächsten Versammlung zu verlesen.
§ 12 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen
werden.
Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 10 Satz 3 und § 11
entsprechend.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem stellvertretenden Geschäftsführer
- dem Kassierer
- dem stellvertretenden Kassierer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
§ 14 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Die 1. Positionen und deren Stellvertreter werden jährlich im Wechsel gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Dauer in das Amt des Ausgeschiedenen wählen.
§ 15 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
- Organisation und Durchführung der Zwecke des Vereins ( § 3 )
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung im Sinne der §§ 5, 6
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
und geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Über die Beschlüsse des Vorstands soll eine Niederschrift gefertigt werden.
§ 16 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich zum Ende des
Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer
geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Ein Kassenprüfer kann nur einmal wiedergewählt werden.
§ 17 Vereinsjugend
Die Fußballjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen
der Jugendspielgemeinschaft Südkirchen-Capelle, kurz JSG SüdCap in der Rechtsform
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR selbstständig.
§ 18 Ehrungen
Mitglieder mit einer 25-, 40- und 50-jährigen ununterbrochenen Mitgliedschaft erhalten
eine besondere Ehrung.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Nordkirchen mit dem Ziel, es jeweils zur Hälfte der
Grundschule Capelle und dem Kindergarten Capelle zur Verfügung zu stellen.