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§ 1 Name und Sitz, Vereinsfarbe Der am 17. April 1971 gegründete Verein führt den Namen Sport-Club Capelle '71 e. V. mit der offiziellen Abkürzung SCC '71 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen eingetragen. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Capelle der Gemeinde Nordkirchen, Kreis Coesfeld. Die Vereinsfarbe ist schwarzgelb; die Ersatzfarbe schwarz/rot.
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§ 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breitensports innerhalb der Bevölkerung sowie der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitglieder Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie können in der Mitgliederversammlung wählen und gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Ihr Teilnahme- und Stimmrecht in der Jugendversammlung wird in der Jugendordnung geregelt.
Personen, die sich in ganz besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nur auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. |
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. |
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiter ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat, wobei seit der Absendung der Mahnung vier Wochen verstrichen sein müssen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
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§ 7 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei der Beitragshöhe wird kein Unterschied zwischen aktiven und passiven Mitgliedern gemacht. Für Familien ( Eltern mit minderjährigen bzw. in der Ausbildung befindlichen Kindern), die mit mehreren Personen im Verein sind, gilt ein ermäßigter Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge werden halbjährlich zum 01.05. und zum 01.11. für das jeweilige Kalenderhalbjahr fällig.
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§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
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- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
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§ 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Festsetzung der Höhe der Beiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
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§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
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§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Jedem volljährigen Mitglied - auch Ehrenmitglied - steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für deren Dauer auf einen Wahlleiter übergehen. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Änderung der Zwecke des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung zu verlesen.
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§ 12 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 10 Satz 3 und § 11 entsprechend. |
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§ 13 Vorstand Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem stellvertretenden Geschäftsführer
- dem Kassierer
- dem stellvertretenden Kassierer
- dem Jugendobmann
- dem stellvertretenden Jugendobmann
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
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§ 14 Wahl des Vorstands Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer in das Amt des Ausgeschiedenen wählen. Ausgenommen von dieser Reglung sind die Positionen nach § 13 7. und 8. Diesbezüglich wird auf § 17 verwiesen.
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§ 15 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Organisation und Durchführung der Zwecke des Vereins ( § 3 )
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung im Sinne der §§ 5, 6
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Beschlüsse des Vorstands soll eine Niederschrift gefertigt werden.
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§ 16 Kassenprüfung Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich zum Ende des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Ein Kassenprüfer kann nur einmal wiedergewählt werden |
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§ 17 Vereinsjugend Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig.
Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
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§ 18 Ehrungen
Mitglieder mit einer 25-, 40- und 50-jährigen ununterbrochenen Mitgliedschaft erhalten eine besondere Ehrung |
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§ 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nordkirchen mit dem Ziel, es jeweils zur Hälfte der Grundschule Capelle und dem Kindergarten Capelle zur Verfügung zu stellen. |